Bildungszentrum der Handwerkskammer FlensburgAllgemeine Geschäftsbedingungen

1. Veranstalter |  Rechtsträger

Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Bildungsmaßnahmen (Lehrgänge), die durch die Handwerkskammer Flensburg als Veranstalter durchgeführt werden. 

Grundsätzlich stehen die Bildungsmaßnahmen der Handwerkskammer Flensburg jedem offen. 

Sofern für die Zulassung zur Prüfung besondere Zulassungsvoraussetzungen gelten, müssen diese erfüllt werden. Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme begründet nicht den Anspruch auf Prüfungszulassung.



2. Vertragsabschluss

Mit der verbindlichen Bestätigung der Anmeldung kommt der Vertrag zustande. Telefonische Anmeldungen werden erst durch die schriftliche Erklärung des Teilnehmenden verbindlich. Nach erfolgter Anmeldung ist ein Wohnortwechsel der Handwerkskammer umgehend mitzuteilen. Eine adäquate Lehrgangsberatung, besonders für TN mit Bildungsgutschein, ist obligatorisch.



3. Gebühren | Zahlungsbedingungen

3.1. Die Lehrgangsgebühren werden mit Zugang der Rechnung beim Teilnehmer, spätestens jedoch am 1. Unterrichtstag fällig. 

3.2. Die Einzelheiten der beantragten Ratenzahlung werden in einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter festgelegt. Kommt es zu keiner Einigung hierüber, schuldet der Teilnehmer die Gebühr gemäß Ziffer

3.1. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht. 



4. Rücktritt des Teilnehmers 

4.1. Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter zurücktreten. Dieser Rücktritt ist kostenfrei. Dabei ist zu beachten, dass für jeden Teil der Meistervorbereitung der Rücktritt separat erklärt werden muss. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter maßgebend.

Vom 13. bis 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn ist ein Rücktritt in der vorgenannten Form mit folgender Maßgabe möglich: 

Der Veranstalter kann einen pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dieser beträgt:

  • 50 % der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer bis 120 Unterrichtsstunden
  • 30 % der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer bis 240 Unterrichtsstunden
  • 15 % der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer über 240 Unterrichtsstunden

Kann der Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass dem Veranstalter ein wirtschaftlicher Nachteil nicht oder wesentlich niedriger als der genannte pauschalierte Schadensersatz entstanden ist, so hat der Veranstalter nur einen Zahlungsanspruch in Höhe des nachgewiesenen wirtschaftlichen Nachteils.

4.2. Teilnehmer denen die Maßnahme von der Agentur für Arbeit gefördert wird, haben ein Sonderkündigungsrecht bei Arbeitsaufnahme und bei Wegfall der Förderung gemäß den Richtlinien der Arbeitsagentur.



5. Kündigung durch den Teilnehmer nach Lehrgangsbeginn

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Zur Fristwahrung gilt das Datum des   Poststempels. 

Bei berufsbegleitenden Lehrgängen bzw. Teilzeitschulen ist eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich.

Bei Vollzeitlehrgängen bzw. Tagesschulen ist eine Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. 

Die Lehrgangsgebühr ist bis zum Ende der Kündigungsfrist anteilig zu zahlen. 

Kann der Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass dem Veranstalter durch die Kündigung kein oder wesentlich niedrigerer wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, so hat der Veranstalter nur einen Zahlungsanspruch in Höhe des nachgewiesenen wirtschaftlichen Nachteils.

Wenn der Teilnehmer dem Unterricht fernbleibt, ohne dass der Vertrag schriftlich gekündigt wurde, bleibt der Vertragspartner weiterhin zur Zahlung der gesamten Lehrgangsgebühr verpflichtet.



6. Rücktritt des Veranstalters |  Durchführung der Veranstaltung

6.1. Der Veranstalter ist berechtigt, bei ungenügender Beteiligung, Ausfall eines Dozenten oder anderen zwingenden Gründen bis zum Beginn des Lehrgangs diesen anzusagen. Der Teilnehmer wird dann umgehend informiert. Bereits gezahlte Gebühren werden zurückerstattet; weitergehende Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

6.2. Die Handwerkskammer behält sich vor, organisatorische und inhaltliche Änderungen, die den Ablauf der Veranstaltung oder den Einsatz von Dozenten betreffen, aus wichtigem Grunde vorzunehmen. 



7. Urheberrecht | Computernutzung 

7.1. Die den Teilnehmern entgeltlich oder unentgeltlich ausgehändigten Vervielfältigungen und Unterrichtsmaterialien sind nur für den privaten Gebrauch der Teilnehmer bestimmt. Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht werden. 

7.2. Bei Veranstaltungen mit EDV-Einsatz ist der Teilnehmer nicht berechtigt, Konfigurationen an Hard- und Software sowie Installationen fremder Software ohne Abstimmung mit dem Dozenten durchzuführen. Verwendete Computersoftware ist urheberrechtlich geschützt. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Software nur für Schulungszwecke zu nutzen, nicht zu vervielfältigen, nicht zu verändern oder an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten nutzbar zu machen. Genauso dürfen Zugangsdaten nicht an Dritte weitergegeben bzw. Dritten nutzbar gemacht werden. 

7.3. Der Teilnehmer darf den Internetzugang der Schulungscomputer nicht für schulungsfremde Zwecke nutzen. Schulungsfremde Zwecke sind insbesondere das Aufrufen oder Downloaden von Seiten mit z.B. pornografischen, politisch radikalen, gewaltverherrlichenden oder volksverhetzenden Inhalten. Ferner dürfen keine Uploads durchgeführt werden. 



8. Hausordnung | Teilnahmevereinbarung

Der Teilnehmer hat die Hausordnung und die Teilnehmervereinbarung zu befolgen.



9. Ausschluss von Lehrgängen  | Kündigung

9.1 Der Teilnehmer, der die jeweilige Lehrgangsgebühr oder die entsprechende Rate nicht bezahlt hat, ist für die Dauer der Nichtzahlung der fälligen Lehrgangsgebühr nicht berechtigt an dem Lehrgang teilzunehmen. Die Nichtteilnahme kann der Veranstalter auch in den Fällen anordnen, in denen der Teilnehmer die Vorschriften der Computer- und Internetnutzung (Ziffer 8) sowie die Hausordnung (Ziffer 10) nicht beachtet oder die Durchführung des Lehrgangs gefährdet. Der Teilnehmer hat einen ggf. zu verantwortenden Schaden zu ersetzen. Die Pflicht zur Entrichtung der gesamten Lehrgangsgebühr bleibt bestehen.

9.2 Zahlt der Teilnehmer fällige Lehrgangsgebühren auch nach Ablauf einer durch schriftliche Mahnung gesetzten Frist von einer Woche nicht, kann die Handwerkskammer Flensburg den Vertrag fristlos kündigen. 

Die Kündigung hat zur Folge, dass die bis zur Kündigung anfallende anteilige Kursgebühr zu zahlen ist. Weiterhin kann der Veranstalter die restliche Kursgebühr als Schadensersatz verlangen, abzüglich der Aufgrund der Nichtteilnahme ersparten Aufwendungen. Der Teilnehmer ist berechtigt den Nachweis zu erbringen, dass dem Veranstalter ein wirtschaftlicher Nachteil nicht oder nicht in der Höhe der gesamten Kursgebühr entstanden ist. Insoweit  ist er nur zur Zahlung des nachgewiesenen wirtschaftlichen Nachteils verpflichtet.



10. Haftung des Veranstalters

Die Handwerkskammer Flensburg und ihre Erfüllungsgehilfen haften nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt insbesondere bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände und Kraftfahrzeuge. 

Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird der Schadensersatzanspruch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unberührt hiervon bleibt die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Teilnehmer. 



11. Datenschutz

Die übermittelten personenbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden dabei Anwendung. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen des Datenschutzes. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer finanziellen Förderung des Lehrganges die fördernde Stelle über die erfolgte oder nicht erfolgte Teilnahme und die Zahlung der Teilnahmegebühr unterrichtet wird.



12. Sonstiges

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln der vorstehenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.



13. Verbraucherstreitbeilegung

Die Handwerkskammer Flensburg, Johanniskirchhof 1-7, 24937 Flensburg
beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.



14. Gerichtsstand 

Ist der Vertragspartner Kaufmann gilt für beide Vertragspartner Flensburg als Gerichtsstand.  



Stand: September 2019