COVID-19: Alles, was Betriebe jetzt wissen sollten
Aktuelle Informationen
- Bundesgesundheitsministerium
- Bundeswirtschaftsministerium
- Auswärtiges Amt
- Landesportal Schleswig-Holstein
- Stadt Flensburg
- Schleswig-Holsteinischer Landtag
- Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023
Das Bundeskabinett hat die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Damit läuft diese Verordnung zum 2. Februar 2023 aus.
Was entfällt?
Damit entfallen verpflichtende Maßnahmen wie:
- das betriebliche Hygienekonzept
- Prüfung von Schutzmaßnahmen wie AHA-L und Testangeboten
- Unterweisung von Beschäftigten zu den Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19
- Informationspflicht zu der Möglichkeit einer Schutzimpfung
Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt.
Was bleibt?
Zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen. Arbeitgeber können Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen. Die Gefährdungsbeurteilung ist hierzu das zentrale Arbeitsschutz-Instrument.
Ende der Quarantäne-Regelungen in Schleswig-Holstein
Stand: 17. November 2022
Das Land Schleswig-Holstein hat seine Regeln für Corona-positiv getestete Personen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab dem 17. November 2022, und sind zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Liegt ein positiver Corona-Test (Selbsttest, Testzentrum, PCR) vor, gilt in Innenräumen (außerhalb der eigenen Wohnung) eine 5-tägige Maskenpflicht. Darüber hinaus wird empfohlen, in Innenräumen eine Maske so lange zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Während der 5 Tage wird empfohlen, außerhalb geschlossener Räume einen Abstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
Bei einem positiven Schnell- oder Selbsttest ist eine PCR-Kontrolltestung nicht verpflichtend. Für einen offiziellen Genesenennachweis und mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt ein PCR-Test aber erforderlich.
Den Text des Erlasses finden Sie »hier«
Verlängerung der Corona- Bekämpfungsverordnung und neue Arbeitsschutzverordnung
Stand 1. November 2022
Das Land hat in der vergangenen Woche seine Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona- Pandemie verlängert. Für Betriebe des Handwerks sind ab dem 1. November 2022 keine Verschärfungen vorgesehen.
Für Handwerksbetriebe relevant ist die Ausnahme von der Testpflicht beim Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen für Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister.
Weiterhin ist zum 1. Oktober 2022 die neue Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Sie sieht die Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen in einem betrieblichen Hygienekonzept vor.
Hierbei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
- die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
- Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen,
- Angebot von Homeoffice,
- Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
- Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten,
Weiterhin sollen Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote beitragen und den Beschäftigten ermöglichen, dass Impfangebote während der Arbeitszeit wahrgenommen werden.
Den Text der Arbeitsschutzverordnung finden Sie »hier«
Bitte beachten Sie zusätzlich die jeweils gelten Arbeitsschutzbestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Insbesondere die BGW hat für den Bereich Kosmetik- und Friseurdienstleistungen nunmehr eine Konkretisierung zur Arbeitsschutzverordnung vorgenommen:
Grundlage bleibt die Gefährdungsbeurteilung
Basis des Hygienekonzepts ist die Gefährdungsbeurteilung – spezifisch, angepasst an die jeweiligen betrieblichen Anforderungen, das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren. Dabei sind vor allem bewährten Schutzmaßnahmen zu prüfen und erforderliche Maßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festzuschreiben:
- Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern
- Sicherstellen der Händehygiene
- Einhalten der Hust- und Nies-Etikette
- Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, z. B. durch reduziertes gleichzeitiges Nutzen der Räume durch mehrere Personen
- Das Angebot von Homeoffice für eventuelle Bürotätigkeiten, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
- Testangebote
Ermitteln, wann Masken nötig sind
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Tätigkeiten und Bereiche zu ermitteln, bei bzw. in denen Beschäftigte Masken zum Schutz vor Infektionen tragen müssen. Die ist vor allem der Fall wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass:
- der Mindestabstands von 1,5 Metern unterschritten wird,
- tätigkeitsbedingten Körperkontakte notwendig sind
- oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen
Sollten in den oben genannten Fällen technische Maßnahmen (z. B. Abtrennungen, ausreichende Lüftung) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. abwechselnde Nutzung von Räumen) zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken als Schutzmaßnahme festgelegt werden.
Darüber hinaus gilt, dass Beschäftigte Atemschutzmasken (z. B. FFP2-Masken) tragen müssen, wenn medizinische Masken nicht ausreichend schützen. So etwa bei Tätigkeiten in Kontakt zu anderen Personen (z. B. zu Beschäftigten oder Kundinnen und Kunden) mit weniger als 1,5 Metern Abstand, wenn die Person gegenüber keine Maske trägt. Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Masken bietet die »BGW«
Die medizinischen Gesichtsmasken und Atemschutzmasken sind von den Arbeitgebern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben diese Masken zu tragen.
Information über Schutzmaßnahmen und über Schutzimpfung
Die Beschäftigten sind zu den Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19 und den getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren sowie über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Es ist ihnen zudem zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Für Kosmetikerinnen und Kosmetiker sowie für Friseurinnen und Friseure gibt die BGW Hinweise für eine »Gefährdungsbeurteilung«
Für die Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Quarantäneverpflichtungen gilt folgendes:
Seit dem 20. März 2022 erhalten laut Information des Landesamtes für soziale Dienste in Schleswig Holstein nur noch Geboosterte (3 Impfungen), doppelt Geimpfte und Genesene, sowie frisch doppelt Geimpfte (ab 15. bis zum 90. Tag) eine Entschädigung.
Dies ist lediglich im Falle einer Infektion mit dem Corona- Virus denkbar, da nach den aktuellen Quarantäneregelungen geboosterte Personen sich nicht mehr als Kontaktperson in Quarantäne begeben müssen.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Absonderung für eine nicht erhebliche Dauer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 616 BGB besteht. Jedenfalls sofern dieser Anspruch nicht individual- oder tarifvertraglich ausgeschlossen wurde. Das Landesamt in Schleswig Holstein, welches die Entschädigungen auszahlt, geht davon aus, dass ein Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen bzw. 5 Arbeitstagen ein nicht erheblicher Zeitraum ist, so dass ein Entschädigungsanspruch erst besteht, wenn die Quarantänedauer hierüber hinaus geht.
Für alle anderen Personen fällt eine Entschädigungszahlung durch das Landesamt für soziale Dienste weg.
Für Personen, die nicht geboostert, doppelt geimpft und genesen oder frisch doppelt geimpft sind, kommt nur die Entgeltfortzahlung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frage, und zwar nach der Praxisinformation der kassenärtzlichen Bundesvereinigung vom 24. Januar 2022 in folgenden Konstellationen:
- Infektion mit Krankheitssymptomen:
Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und Krankheitssymptomen, aufgrund derer der Patient seiner Berufstätigkeit nicht nachgehen kann, stellt die Ärztin oder Arzt eine AU-Bescheinigung aus. Dies gilt auch dann, wenn das Gesundheitsamt eine Isolation angeordnet hat. - Infektion ohne Krankheitssymptome:
Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ohne Krankheitssymptome kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine AU-Bescheinigung ausstellen. Denn der Patient kann wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen, um seinen Arbeitsplatz
aufzusuchen. Anderenfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. Anders verhält es sich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen („Homeoffice“). In diesem Fall benötigt er keine AU-Bescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann.
Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 verlängert
Stand: 18. Februar 2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert, dass die Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022 verlängert und die Neustarthilfe 2022 im zweiten Quartal fortgeführt wird.
Weitere Informationen finden Sie »hier«
Überbrückungshilfe IV für coronabedingte Umsatzeinbrüche im ersten Quartal 2022
Stand: 13. Januar 2022
Um den Unternehmen zu helfen, die im ersten Quartal 2022 Umsatzeinbrüche von mindestens 30% haben, können diese die Überbrückungshilfe IV beantragen. Wie in den Vorgängerprogrammen läuft der Antrag über prüfende Dritte. Der Förderzeitraum umfasst die Monate Januar bis März 2022 und setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Erstanträge können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. Änderungsanträge sind erst nach einer (Teil-)Bewilligung bis zum 30. Juni 2022 möglich.
Weitere Informationen finden Sie im PDF Dokument, sowie im Internet www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
BMF verlängert diverse steuerliche Hilfsmaßnahmen
Stand: 9. Dezember 2021
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 verschiedene steuerliche Hilfemaßnahmen verlängert.
Dies betrifft insbesondere:
- Stundung im vereinfachten Verfahren
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
- Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren sowie
- Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
Weitere Informationen finden Sie hier:
Umsatzsteuer – Unternehmen können von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 befreit werden
Stand: 29. Januar 2021
Unternehmen, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 stellen. Wie schon im vergangenen Jahr wird auch in diesem Jahr auf Antrag beim zuständigen Finanzamt auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt. Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-
Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend.
Aktuelle Informationen zur Überbrückungshilfe III
Stand: 19. Januar 2021
Die Bundesregierung hat nun konkrete Förderkonditionen zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht. So wurde z.B. festgelegt, dass einheitlich alle Betriebe mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch antragsberechtigt sind, die monatliche Förderhöhe wurde auf bis zu 1,5 Mio. € pro Monat erhöht und Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Geschäftsbereichsleiter Betriebsberatung
Tel. 0461 866-150
Fax 0461 866-110
Zuständig für die Landkreise: Dithmarschen-Nord, Rendsburg-Eckernförde
Tel. 0461 866-134
Fax 0461 866-110
Zuständig für die Landkreise: Schleswig-Flensburg, Dithmarschen-Süd
Tel. 0461 866-135
Fax 0461 866-110
Zuständig für die Landkreise: Nordfriesland, Flensburg
Tel. 0461 866-163
Fax 0461 866-110
Wesentliche Änderungen im IB.SH Mittelstandssicherungsfonds, IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand
Stand: 17. Juni 2021
Die Investitionsbank SH informiert über folgende Änderungen:
- Verlängerung der Förderprogramme IB.SH Mittelstandssicherungsfonds, IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand bis Ende 2021. Anträge können bis zum 15.12.2021 gestellt werden.
- Programmerweiterung im IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand: Zukünftig sind nachfolgende Härtefallvoraussetzungen zum Umsatzausfall alternativ nebeneinander anzuwenden:
- Das antragstellende Unternehmen muss einen Umsatzausfall von mind. 50 % im 2. Halbjahr 2020 im Vergleich zum 2. Halbjahr 2019, im 1. Halbjahr 2021 (realisierte und zu erwartende Umsätze unter Berücksichtigung der Corona-Krise) im Vergleich zum 1. Halbjahr 2019 oder im 2. Halbjahr 2021 (zu erwartende Umsätze unter Berücksichtigung der Corona-Krise) im Vergleich zum 2. Halbjahr 2019 aufweisen bzw. erwarten. Sollte der jeweilige Vergleichszeitraum (1. Halbjahr 2019 oder 2. Halbjahr 2019) bei bestehenden Unternehmen in Einzelfällen nicht sinnvoll anwendbar sein, ist hilfsweise ein sinnvoller 6-monatiger Vergleichszeitraum vor Eintreten der Corona-Krise zu nutzen.
- Bei Start-up-Unternehmen und Existenzgründungen (Gründung vor dem 01.04.2020), die in 2019 bzw. 2020 noch keine Ist-Umsätze erzielt haben, sind zur Ermittlung des Umsatzausfalls die ursprünglich plausibilisierten Planumsätze für das 1. bzw. 2. Halbjahr 2021 mit den aktuell zu erwartenden Umsätzen des 1. bzw. 2. Halbjahrs 2021 zu vergleichen.
- Das antragstellende Unternehmen muss einen realisierten Umsatzausfall
- von mind. 30 % im November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 im Vergleich zum November 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 oder
- von mind. 50 % in einem der Monate November 2020, Dezember 2020 oder Januar 2021 im Vergleich zum korrespondierenden Vorjahresmonat (November 2019, Dezember 2019 oder Januar 2020) aufweisen.
Detaillierte Informationen finden Sie ab dem 01.07.2021 auf https://www.ib-sh.de/ bzw. https://www.mbg-sh.de/
Wiederanhebung der USt Sätze zum 1. Januar 2021
Zum Jahresende wird die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze beendet. Antworten rund um das Thema finden Sie in der Hilfestellung des ZDH
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Detailinformationen des Bundes zu dem Gesamtpaket für Corona-Wirtschaftshilfen
Stand: 18. Januar 2021
Die Antragsfrist sowohl für die Novemberhilfe als auch die Dezemberhilfe wurde auf einschließlich 30. April 2021 verlängert.
Stand: 30. November 2020
Nachfolgende Übersichten informieren zu den Hilfsangeboten des Bundes. Hier sind zahlreiche Fragen zusammengestellt worden, die in diesem Zusammenhang häufig auftreten.
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Weiter Informationen finden Sie »hier«
FAQ Liste zur Novemberhilfe
Stand: 25 November 2020
Details der Novemberhilfe finden Sie in einer FAQ-Liste zusammengefasst.
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Weitere Informationen zdh.de
Corona und Handwerkerrentenversicherung
Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (i.d.R. über die Handwerkerrentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.
Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitrags-zahlung beantragen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der DRV-Internetseite.
ALG II Antrag für Selbstständige
Da notwendige Privatentnahmen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes von den Soforthilfen nicht gedeckt sind, besteht für Selbstständige außerdem die Möglichkeit, einen Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen. Wenn dieser in der Zeit vom 1. März 2020 und bis einschließlich dem 30. Juni 2020 gestellt wird, entfällt die Vermögensprüfung.
Das bedeutet, dass gegebenenfalls vorhandenes Vermögen nicht erst aufgebraucht werden muss, sofern es nicht erheblich ist (Höchstgrenze 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied; 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied).
Weiterhin werden die vollen Kosten der Wohnungsmiete übernommen, unabhängig davon, ob diese laut Mietrichtwert angemessen sind.
Weitere Informationen finden Sie »hier«
Den vereinfachten Antrag finden Sie »hier«
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei dem für Sie zuständigen Jobcenter.
Stundung der Unfallversicherungsbeiträge
Damit die Handwerksbetriebe infolge der Corona-Krise nicht zu starke Liquiditätseinbußen erleiden, sind schnelle und unbürokratische Hilfen notwendig. Vor diesem Hintergrund hat etwa die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) angekündigt, die Stundung und Ratenzahlung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Betriebe der Bauwirtschaft zu erleichtern, die durch das Corona-Virus außergewöhnlich belastet sind (Pressemeldung).
Der ZDH hat sich gegenüber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dafür eingesetzt, dass auch andere Berufsgenossenschaften nach dem Vorbild der BG Bau eine Stundung der Beiträge für die Betriebe erleichtern, die durch das Corona-Virus finanziell besonders belastet sind. Die DGUV unterstützt dies und hat bereits entsprechende positive Rückmeldungen von weiteren Berufsgenossenschaften erhalten.
Wir empfehlen daher, den vom Corona-Virus finanziell besonders belasteten Betrieben bei Bedarf eine entsprechende Stundung der Beiträge bei ihrer Berufsgenossenschaft zu beantragen.
Möglichkeit der Stundung der Sozialbeiträge für Januar und Februar 2021
Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für Januar und Februar 2021 gestundet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar und Februar 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Den Antrag können Sie mit diesem Formular stellen:
KfW Sonderprogramme
Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, stehen zusätzliche Sonderprogramme bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung.
Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit
Wenn Unternehmen Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung beantragen Arbeitgeber über die Arbeitsagentur. Weitere Informationen dazu gibt es »hier«
Hotline (0800 45555 20)
Für Fragen von einzelnen Betrieben stehen lokal die jeweiligen Arbeitgeberservices der Agenturen für Arbeit bereit, die im Bedarfsfall dann auch weiteres Spezialistenwissen hinzuziehen.
Informationen der Arbeitsagentur für Arbeit
Verfahrensvereinfachungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine neue Weisung zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise sowie einen vereinfachten Vordruck für den Antrag auf Kurzarbeitergeld vorgelegt. Weitere Details zu den Vereinfachungen finden Sie hier:
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Hinzuverdienst für Arbeitnehmer bei Bezug von Kurzarbeitergeld
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld und einer Beschäftigungsaufnahme in einem systemre-levanten Bereich gelten ab 1. April neue günstigere Regelungen.
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Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor. Diese werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten mit Wirkung zum 01. März 2020 und sind bis 31. Dezember 2020 befristet (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020).
Das Wichtigste in Kürze:
- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 21 Monate möglich.
Die am 20.April 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung - KugBeV) tritt rückwirkend zum 31. Januar 2020 Kraft (Anlage). In der Verordnung wird geregelt, dass die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bisher zwölf auf 21 Monate verlängert wird. Befristet ist diese Verlängerung zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Im Herbst soll geprüft werden, ob weiterer Regelungsbedarf besteht. - Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungengenutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
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Zulässig ist die Einführung von Kurzarbeit nur, wenn dies im jeweiligen Arbeitsverhältnis geregelt ist, oder sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag ergibt. Ist beides nicht der Fall, muss die Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.
Eine Musterformulierung finden Sie hier:
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BMWi unterstützt KMU und Handwerk bei der Umsetzung von Homeoffice
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können ab sofort finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWiautorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm „go-digital“ des BMWi sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.
Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Wir wollen KMU und Handwerksbetriebe dabei unterstützen, auch in der aktuellen Krise arbeitsfähig zu bleiben. Deshalb haben wir unser bewährtes Förderprogramm „go-digital“ um ein neues Modul zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen erweitert. Das zeigt: Wir lassen unsere kleinen und mittelständischen Unternehmen in der Krise nicht allein und helfen so gut, so unbürokratisch und so schnell wir können dort, wo jetzt Hilfe benötigt wird.“
Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Homeoffice-Lösungen, wie beispielsweise der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. KMU und Handwerksbetriebe, die von der Förderung profitieren wollen, müssen zunächst über die Beraterlandkarte ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und mit ihm einen Beratervertrag abschließen. Von diesem Punkt an übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte für die Unternehmen: von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.
Von der Förderung können rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial mit weniger als 100 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz oder einer Vorjahresbilanz von höchstens 20 Millionen Euro profitieren. Bei einem maximalen Beratertagessatz von 1.100 Euro beträgt der Förderumfang maximal 30 Tage.
Konkrete Fragen zur Förderfähigkeit und Beantragung beantwortet der Projektträger, die EURONORM GmbH, telefonisch unter 030-97003-333.
Bürgschaften
Lieferengpässe, Auftragsausfälle und BetriebsschließungSofern aufgrund etwaiger Lieferengpässe oder anderweitiger Ausfälle Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden können und zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern.
Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann in wenigen Minuten und sicher über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden. Eine Übersicht und die Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken stehen auf dieser Seite zur Verfügung. Sollte der gesamte Betrieb durch eine Behörde unter Quarantäne gestellt werden, tritt u.U. eine individuell abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung für den Schaden ein.
Beratungsförderung mit 100% Zuschuss
Betriebe, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen der "Corona-Krise" leiden, können mit einem Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten gefördert werden.
Weitere Informationen finden Sie »hier«
Rechtliche Auswirkungen
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks informiert:
Die Handwerksorganisationen erreichen vermehrt Anfragen zu den Folgen eines durch den Coronavirus bedingten Betriebsstillstands. Neben arbeitsrechtlichen Aspekten betrifft dies auch vereinzelt zivilrechtliche Fragen. Denkbar sind insbesondere Leistungsverzögerungen. Die Umstände der gegenwärtigen Epidemie können im Einzelfall eine Haftung für Verzugsschäden ausschließen. Handwerksbetriebe sollten im Betroffenheitsfall unverzügliche ihre Kunden informieren und individuelle Lösungen vereinbaren. Informieren Sie sich dazu auch auf den Seiten des ZDH.
Download
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht
Praxisleitfaden der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“
stellvertretende Hauptgeschäftsführerin; Geschäftsbereichsleiterin Handwerksorganisation, Recht und Berufsbildung; Personalwesen
Tel. 0461 866-121
Fax 0461 866-110