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GeldwäschepräventionUpdate: FIU-Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024

+++ Update +++

Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, wurde die Frist zur Registrierung vom 1. Januar 2024 auf den 1. Januar 2027 verlängert.



Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit müssen zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.

Der Gesetzgeber verlangt nunmehr bis zum 1. Januar 2024 von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten, sich im Meldeportal zu registrieren (§§ 45 Abs. 1, 59 Abs.6 GwG).

Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?

Die Registrierungspflicht richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt.

Für das Handwerk ist von besonderer Bedeutung, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind. Güterhändler ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die gewerblich Güter veräußert, und zwar unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Güterhändler sind insoweit alle, die gewerblich mit Gütern handeln, sofern sie dies in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit erfolgt.

Sofern also ein Handwerksbetrieb zusätzlich zur handwerklichen Dienstleistung auch Produkte verkauft (beispielsweise Verkauf von Kosmetika, Autohandel, Ersatzteilehandel, Verkauf von technischen Anlagen ohne Montage oder sonstige Werkleistung), ist er Güterhändler im Sinne des GWG und somit registrierungspflichtig.

Der Begriff des Güterhändlers ist mithin sehr weit gefasst und trifft daher auch alle Handwerksbetriebe, die gewerblich mit Gütern handeln.

Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB. Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.

Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Eine unterbliebene Registrierung wird derzeit nicht sanktioniert. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen. Güterhändler sollten daher die Registrierung bereits jetzt vornehmen, um auch den Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.

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Raissa Gröschl

stellvertretende Hauptgeschäftsführerin; Geschäftsbereichsleiterin Handwerksorganisation, Recht und Berufsbildung; Personalwesen

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Lippke, Björn neu

Björn Lippke

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