Außenwirtschaftsnews - Dezember 2023
Dänemark
Bußgeld bei verspäteter USt-Registrierung
Wer in Dänemark dort umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt oder ausländische Subunternehmer beauftragt und sich daher umsatzsteuerlich registrieren muss, muss dies spätestens 8 Tage vor Aufnahme der steuerpflichtigen Tätigkeit tun.
Eine rückwirkende Registrierung ist möglich. In diesem Fall wird aber für jeden Veranlagungszeitraum eine vorläufige Schätzung der Umsatzsteuerschuld vorgenommen. Die Steuerschuld entfällt zeitnah nach der Abgabe der entsprechenden Quartalsmeldungen. Allerdings wird je Veranlagungszeitraum (in aller Regel das Quartal) eine Gebühr in Höhe von 800 DKK erhoben und Zinsen berechnet.
Deutschland
Neues Portal zur Beantragung der A1-Bescheinigung ist kostenpflichtig
Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer ins Ausland entsenden oder deren Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind, müssen vorab eine A1-Bescheinigung beantragen, in der das anwendbare Sozialversicherungsrecht bescheinigt wird. Dies kann über Entgeltabrechnungssysteme mit entsprechender Schnittstelle erfolgen oder über das neue Portal www.sv-meldeportal.de
Die Nutzung ist kostenpflichtig: 36 Euro für den Datenaustausch für eine Betriebsnummer. Erfolgt eine Registrierung im Portal vor dem 31. März 2024, ist die Nutzung in den Jahren 2023 und 2024 kostenfrei.
Elektronische Beantragung A1 für Grenzgänger verzögert sich
Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, gewöhnlich aber in mehreren Staaten arbeiten, benötigen eine A1-Bescheinigung über das anwendbare Recht. Insbesondere in Grenzregionen kann dies der Fall sein, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Nachbarland hat und der Arbeitnehmer auf beiden Seiten der Grenze tätig wird.
Die A1-Bescheinigung sollte zum 1. Januar 2024 elektronisch beantragt werden können. Die Einführung der elektronischen Beantragung verzögert sich um ein Jahr. Bis dahin ist der Antrag weiterhin auf einem Papierformular an den GKV-Spitzenverband zu stellen. Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland stellen ihren Antrag dort.
Für Anträge auf Entsendebescheinigungen in Abkommenstaaten außerhalb der EU/ EWR/ Schweiz gilt die Verzögerung ebenso.
Norwegen
Neues Zollrecht seit 1. Januar 2023
In Norwegen gelten seit 1. Januar 2023 neue Zollbestimmungen, wobei die meisten der bestehenden Rechtsvorschriften in neuer Form weitergeführt werden. Dennoch haben sich auch Änderungen bei den Zollverfahren und Zuständigkeiten ergeben. Alle rechtlichen Verweise werden neu sein, aber diese sind vorwiegend für Zollbehörden und -berater wichtig.
Für Exporteure nach Norwegen ist es wichtig, die neuen Rechtsvorschriften zu verstehen und entsprechende Änderungen in ihren logistischen Verfahren und IT-Systemen vorzunehmen, um Verzögerungen und Missverständnisse beim Versand von Waren nach Norwegen zu vermeiden.
Internationale Kooperationsgesuche
Bei Interesse wenden Sie sich gerne an das Team Enterprise Europe Network der WTSH.
Kontaktwünsche an
Jenny Dümon
WTSH
Telefon 0431 66666-862
E-Mail duemon@wtsh.de
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