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Aktuelle Länderinfos: Dänemark

Für deutsche Fachhandwerkende ist Dänemark ein beliebtes Einsatzland. Hier gelten besondere Arbeitsschutzvorschriften, die bei Arbeiten auf Dächern und beim Umgang mit Asbest zu beachten sind. Um den Einsatz sicher und rechtskonform zu gestalten, informieren wir hier über Regelungen und Schutzmaßnahmen in Dänemark.

Arbeiten mit Asbest in Dänemark

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeiten mit Asbest so zu planen und zu organisieren, dass sie sicher und gesundheitsgerecht durchgeführt werden können. Vor Abriss-, Renovierungs- oder Wartungsarbeiten ist beispielsweise eine Voruntersuchung erforderlich, um mögliche Asbestvorkommen zu identifizieren..

Kleinere Reparatur- und Wartungsarbeiten, z. B. in vor 1990 errichteten Gebäuden, für die in vielen Fällen keine gute Voruntersuchung vorliegt, können ebenfalls ein Risiko der Asbestexposition darstellen. Dies gilt auch für versteckten Asbest in den Bauwerken und Asbeststaub aus früheren Arbeiten, wie z. B. bei Arbeiten an Decken und unzureichender Reinigung, z. B. nach Arbeiten an Heizungsanlagen.

Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie bei der Haustechnik in vor 1990 errichteten Gebäuden, bei denen Eingriffe in Bauteile und Materialien vorgenommen werden, wie z. B. Bohren oder Schneiden, muss untersucht werden, ob Asbest in den betroffenen Bauteilen und Materialien vorhanden ist. Die Untersuchung muss vor Beginn der Arbeiten durchgeführt werden.

Die Untersuchung beginnt in der Regel mit einer visuellen Inspektion des Arbeitsbereichs auf Basis der Gebäudegeschichte, insbesondere in Bezug auf früher entfernten Asbest und vorhandene Asbestregistrierungen. Besteht auch nur der geringste Verdacht, dass Asbest in den betroffenen Bauteilen oder Materialien enthalten sein könnte, werden Proben entnommen und auf Asbest analysiert. Häufig ist es notwendig, dass ein spezialisierter Sachverständiger den Arbeitsbereich untersucht, Proben nimmt und diese fachgerecht testen lässt.

Vor Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten ist ein detaillierter Arbeitsplan zu erstellen. Dieser muss klar aufzeigen, welche Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Vorgaben zur Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien: Diese müssen in angemessener Weise beseitigt werden, bevor Abbruchtechniken angewendet werden.
  • Einsatz persönlicher Schutzausrüstung: Der Arbeitsplan muss die erforderliche Schutzausrüstung für alle Beteiligten spezifizieren.
  • Sicherstellung der Asbestfreiheit nach Abschluss der Arbeiten: Es muss gewährleistet sein, dass keine Gefahr einer Asbestexposition mehr besteht, bevor der Arbeitsplatz wieder freigegeben wird.

Quelle: www.at.dk

Arbeitsschutzvorschriften für Dacharbeiten

Die dänischen Sicherheitsanforderungen gelten uneingeschränkt auch für ausländische Arbeitnehmende, Arbeitgeber und Selbstständige. Verstöße werden je nach Schweregrad, Unternehmensgröße und Wiederholungsfällen geahndet und können Baustellenunterbrechungen sowie Bußgelder ab 20.000 DKK (ca. 2.700 €) nach sich ziehen.

Kollektive Schutzmaßnahmen wie Gerüste und Geländer haben Vorrang. Bei kurzzeitigen Arbeiten kann eine persönliche Absturzsicherung (PSA) eingesetzt werden, allerdings nicht länger als 4 Stunden je Fachkraft. Seitenschutzsysteme müssen stets mindestens 1 Meter hoch sein.

Die spezifischen Schutzvorschriften variieren je nach Dachneigung:

  • Unterschreitet der Höhenunterschied zwischen Boden und Ortgang 2 Meter, sind keine Schutzmaßnahmen notwendig.
  • Beträgt der Höhenunterschied zwischen Boden und Ortgang mehr als 2 und weniger als 3,5 Meter, muss in einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Boden und Ortgang 3,5 Meter, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Bestehen eine besondere Absturzgefahr oder gefährliche Verhältnisse auf dem Boden, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Werden die Arbeiten mehr als 2 Meter von Ortgang und Trauf entfernt ausgeführt, müssen lediglich Ortgang und Traufe mit einem Abstand von mindestens 2 Metern stabil abgesperrt werden (z.B. Verkehrskegel mit Kunststoffketten)
  • Dachöffnungen, die größer sind als 30x30 cm müssen abgedeckt oder mit einem Seitenschutzsystem gesichert werden. Werden die Arbeiten in einem Abstand von mindestens 2 Metern zu Dachöffnung ausgeführt, reicht eine Absperrung mit einem Abstand von 2 Metern aus.
  • Seitenschutzsysteme müssen der DIN EN 13374 Klasse A entsprechen.
  • Gerüste müssen der DIN EN 12811 entsprechen. Die Fallhöhe von Traufe/ Ortgang darf höchstens 0,5 Meter betragen.
  • Unterschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter, sind keine Schutzmaßnahmen notwendig.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden alle Arbeiten in einer Höhe von höchstens 5 Metern über dem Boden ausgeführt, muss in einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung erörtert werden, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden Arbeiten in einer Höhe von mehr als 5 Metern über dem Boden ausgeführt, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bestehen eine besondere Absturzgefahr oder gefährliche Verhältnisse auf dem Boden, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Dachöffnungen, die größer sind als 30x30 cm müssen abgedeckt oder mit einem Seitenschutzsystem gesichert werden. Werden die Arbeiten in einem Abstand von mindestens 2 Metern zu Dachöffnung ausgeführt, reicht eine Absperrung mit einem Abstand von 2 Metern aus.
  • Seitenschutzsysteme an der Traufe müssen je nach Fallhöhe mindestens der DIN EN 13374 Klasse B (Dachneigung bis 30°) oder C (Dachneigung bis 34°) entsprechen.
  • Seitenschutzsysteme am Ortgang müssen mindestens der DIN EN 13374 Klasse A entsprechen.
  • Gerüste müssen der DIN EN 12811 entsprechen. Die Fallhöhe von Traufe/ Ortgang darf höchstens 0,5 Meter betragen.
  • Unterschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter, sind keine Schutzmaßnahmen notwendig.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden alle Arbeiten in einer Höhe von höchstens 5 Metern über dem Boden ausgeführt, muss in einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung erörtert werden, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden Arbeiten in einer Höhe von mehr als 5 Metern über dem Boden ausgeführt, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bestehen eine besondere Absturzgefahr oder gefährliche Verhältnisse auf dem Boden, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Der Höhenunterschied zwischen dem Standort auf dem Dach und dem Seitenschutzschirm darf niemals 5 Meter überschreiten.
  • Dachleitern sind immer anzuwenden.
  • Dachöffnungen, die größer sind als 30x30 cm müssen abgedeckt oder mit einem Seitenschutzsystem gesichert werden. Werden die Arbeiten in einem Abstand von mindestens 2 Metern zu Dachöffnung ausgeführt, reicht eine Absperrung mit einem Abstand von 2 Metern aus.
  • Seitenschutzsysteme an der Traufe müssen mindestens der DIN EN 13374 Klasse C entsprechen.
  • Seitenschutzsysteme auf der Dachfläche müssen je nach Fallhöhe mindestens der DIN EN 13375 Klasse C (Fallhöhe höchstens 5 Meter) oder Klasse B (Fallhöhe höchstens 2 Meter) entsprechen.
  • Seitenschutzsysteme am Ortgang müssen mindestens der DIN EN 13374 Klasse A entsprechen.
  • Gerüste müssen der DIN EN 12811 entsprechen. Die Fallhöhe von Traufe/ Ortgang darf höchstens 0,5 Meter betragen.
  • Unterschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter, sind keine Schutzmaßnahmen notwendig.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden alle Arbeiten in einer Höhe von höchstens 5 Metern über dem Boden ausgeführt, muss in einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung erörtert werden, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden Arbeiten in einer Höhe von mehr als 5 Metern über dem Boden ausgeführt, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bestehen eine besondere Absturzgefahr oder gefährliche Verhältnisse auf dem Boden, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Der Höhenunterschied zwischen dem Standort auf dem Dach und dem Seitenschutzschirm darf niemals 2 Meter überschreiten.
  • Dachleitern sind immer anzuwenden.
  • Dachöffnungen, die größer sind als 30x30 cm müssen abgedeckt oder mit einem Seitenschutzsystem gesichert werden. Werden die Arbeiten in einem Abstand von mindestens 2 Metern zu Dachöffnung ausgeführt, reicht eine Absperrung mit einem Abstand von 2 Metern aus.
  • Seitenschutzsysteme an der Traufe müssen mindestens der DIN EN 13374 Klasse C entsprechen und können nur verwendet werden, wenn das System laut Herstellerangaben für diesen Neigungswinkel geeignet ist.
  • Seitenschutzsysteme auf der Dachfläche müssen mindestens der DIN EN 13375 Klasse C entsprechen und können nur verwendet werden, wenn das System laut Herstellerangaben für diesen Neigungswinkel geeignet ist.
  • Seitenschutzsysteme am Ortgang müssen mindestens der DIN EN 13374 Klasse A entsprechen. Gerüste müssen der DIN EN 12811 entsprechen. Die Fallhöhe von Traufe/ Ortgang darf höchstens 0,5 Meter betragen.

Hier haben wir für Sie eine Liste mit Downloads vorbereitet, die für Arbeitseinsätze in Dänemark wichtig sein können.

Kontakt

Andrea Zigahn

Andrea Zigahn

Außenwirtschaftsberatung

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