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Selbstständigkeit im Handwerk

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Haben Sie Ihr Gewerbe bereits beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde angemeldet? Der nächste Schritt ist die Eintragung bei Ihrer Handwerkskammer. Damit haben Sie dann die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um das beantragte Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen.

Persönliche Voraussetzungen für zulassungspflichtige Berufe

Die Handwerksordnung unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Berufen. In einem zulassungspflichtigen Handwerk sind bestimmte formale Voraussetzungen erforderlich, um sich selbstständig zu machen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • eine bestandene Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk – zum Beispiel als Maurer
  • Alternative Prüfungen, etwa zum Diplom-Ingenieur, Techniker oder Industriemeister
  • eine Ausnahmebewilligung
  • eine Ausübungsberechtigung

Die Bewilligung und die Berechtigung beantragen Sie bei Ihrer Handwerkskammer.

Infobereich

Wir haben für Sie viele Informationen rund um das spannende Thema „Existenzgründung“ zusammengestellt. Dort finden Sie Broschüren, Checklisten und Merkblätter, die Ihnen auf dem Weg in die neue berufliche Zukunft weiterhelfen.

Wenn Sie Fragen haben, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.

Rechtsformabhängige Unterschiede

Je nach Rechtsform des geplanten Unternehmens gelten unterschiedliche Qualifikationsanforderungen:

  • Einzelunternehmen: Der Inhaber muss die Qualifikationen nicht selbst erfüllen, sondern kann auch einen qualifizierten Betriebsleiter einstellen.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Es muss ein entsprechend qualifizierter Betriebsleiter angestellt werden.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Auch hier ist ein qualifizierter Betriebsleiter erforderlich. Alternativ können die Voraussetzungen durch einen persönlich haftenden Gesellschafter erfüllt werden.

Ihre Mitgliedschaft und die Handwerkskarte

Nach der Eintragung bei der Handwerkskammer Flensburg wird Ihnen die Handwerkskarte ausgestellt, die Ihren Betrieb als offiziell eingetragenen Handwerksbetrieb ausweist. Auf der Karte sind Ihr Name, die Adresse Ihres Gewerbebetriebs, das zugelassene Gewerk sowie das Registrierungsdatum vermerkt.

Als Mitglied profitieren Sie zudem von zahlreichen kostenfreien Service- und Beratungsleistungen, darunter berufliche Weiterbildung, Rechtsberatung sowie Unterstützung in den Bereichen EDV, Technik, Innovation, Betriebswirtschaft, Marketing, Umwelt und Außenwirtschaft.

Als EU-Bürger in Deutschland selbstständig arbeiten

Handwerker aus EU-Staaten werden wie deutsche Staatsangehörige behandelt, basierend auf dem Niederlassungsrecht im Handwerk. Für EU-Staatsangehörige gelten daher dieselben gewerberechtlichen Anforderungen. Allerdings existiert in vielen EU-Ländern keine Meisterprüfung, so dass andere Qualifikationen zum Eintrag in die Handwerksrolle nachgewiesen werden. Die genauen Anforderungen regelt die EU/EWR-Handwerk-Verordnung.

Kontakte

Julia Gregersen

Julia Gregersen

Zuständig für den Anfangsbuchstaben des Nach- bzw. Firmennamens: A - G

Telefon 0461 866-195 Telefax 0461 866-110

j.gregersen@hwk-flensburg.de

Anja Dietrich

Anja Dietrich

Handwerksrolle

Telefon 0461866-172 Telefax 0461 866-110

a.dietrich@hwk-flensburg.de

Kerstin  Hansen

Kerstin Hansen

Zuständig für den Anfangsbuchstaben des Nach- bzw. Firmennamens: H - M

Telefon 0461 866-157 Telefax 0461 866-110

k.hansen@hwk-flensburg.de

Sara  Lorenzen

Sara Lorenzen

Leiterin der Abteilung Handwerksrolle

Telefon 0461 866-116 Telefax 0461 866-110

s.lorenzen@hwk-flensburg.de