Umweltschutz im Handwerk ist vielseitig: Er schafft lukrative Marktchancen, eröffnet Einsparpotenziale durch effizienten Ressourcenverbrauch und erfordert die Einhaltung strenger Umweltauflagen. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie mit umfassender und individueller Beratung in allen Fragen rund um dieses Thema.
Umwelt & Verkehr
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) wirft illegale Entsorgungen vor
Die DUH weist darauf hin, dass Boiler und Warmwasserspeicher nach dem ElektroG ausschließlich in dafür geeigneten Recyclinganlagen für Wärmeüberträger zu entsorgen sind. Laut ihrer Umfrage erhebt die DUH nun den Vorwurf, dass es „häufige illegale und klimaschädliche Entsorgung von Boilern und Warmwasserspeichern“ durch Handwerksbetriebe gäbe.
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Regelungen noch einmal zusammengefasst, die das Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt:
Flyer zum Download:
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (277,39 KB)
Kontakt: Stephan Jung
Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 wird das Übergangsgesetz geändert. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Arbeits- und Schutzgerüste nur noch im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung aufgestellt werden. Das gewerbliche Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für fremde Personen und Betriebe ist ab diesem Zeitpunkt nur noch den Betrieben erlaubt, die mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Alle Betriebe die Leistungen des Gerüstbauerhandwerks gewerblich anbieten möchten, müssen daher zusätzlich mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein. Sofern Sie bislang nicht mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, Gerüste aber weiter gewerblich aufstellen möchten, besteht eventuell die Möglichkeit, im Rahmen einer Ausübungsberechtigung bzw. Ausnahmebewilligung die zusätzliche Eintragung mit dem Gerüstbauerhandwerk zu erlangen (§§ 7a, 7b, 8 der Handwerksordnung (HwO)).
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat zu diesem Thema ausführliche Hinweise erarbeitet, welche Sie zur Kenntnis erhalten (siehe Download)
Haben Sie konkrete Rückfragen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Übergangsgesetz Arbeits- und Schutzgerüste (313,27 KB)
Kontakt:
Neue Pflichten und Einwegkunststoffabgabe für Hersteller ab 1. Januar 2024
Mit dem EWKFondsG sollen Plastikabfälle reduziert werden. Hersteller von Einwegplastikprodukten, wie z.B. To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, sollen an den Kosten der Abfallentsorgung und Reinigung des öffentlichen Raums durch Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds beteiligt werden. Zu diesem Zweck müssen sich die Hersteller, zu denen auch Handwerksbetriebe zählen können, ab dem 1. April 2024 über die derzeit noch im Aufbau befindliche DIVID-Plattform mit dem Elster-Organisationszertifikat registrieren.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat hierzu auf seiner Internetseite Leitlinien veröffentlicht, mit deren Hilfe Handwerksbetriebe prüfen können, welchen Pflichten sie aus dem EWKFondsG nachkommen müssen
Ob Heizungserneuerung oder Wärmepumpe, Photovoltaik-Anlagen oder Dämmung, neueste "smart home"-Technologien oder Verschattungsanlagen – das Handwerk ist mit 25 Gewerken in allen Energieeinsparfragen am Bau dabei.
Handwerksbetriebe sind die zentralen Umsetzer von Energie einsparenden Maßnahmen am Gebäude und die Fachleute zur Nutzung von Erneuerbaren Energien. Das beginnt bereits bei einer kompetenten Beratung.
Nutzen auch Sie die vielfältigen Chancen für Ihr Unternehmen in diesem Marktfeld.
Energiewende auf Kurs bringen – mit dem Handwerk!
Die Energiewende ist bisher – gemessen am wachsenden Anteil der Erneuerbaren Energien (EE) am Stromaufkommen – durchaus erfolgreich gewesen. So hat das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mittelständischen Unternehmen und deren Kunden eine breite Beteiligung an der Energiewende ermöglicht.
Lesen Sie hierzu das das ZDH-Positionspapier 'Energiewende auf Kurs bringen – mit dem Handwerk!'
Positionspapier des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Energiewende (333,02 KB)
Aktuelles zum Thema Umwelt
Förderprogramme Energetische Gebäudesanierung und Energie sparendes Bauen
Die Bundesregierung fördert Energieeinsparungen in Wohngebäuden durch zinsverbilligte Förderkredite oder durch direkte Investitionszuschüsse. Als dritte Säule besteht eine ergänzende Sonderförderung unter anderem für die qualifizierte Baubegleitung durch einen Sachverständigen. Dabei gilt die einfache Formel: Je höher die Energieeffizienz des Gebäudes ist, umso attraktiver ist die Förderung.
Mehrwegpflicht ab Januar 2023
Um das Müllaufkommen durch Einwegverpackungen zu reduzieren, ist seit Januar 2023 die Mehrwegpflicht in Kraft getreten: Alternativ zu Einwegverpackungen müssen den Kunden Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke als Alternative angeboten werden. Geregelt ist dies in § 33, 34 des Verpackungsgesetzes. Mehrwegalternativen dürfen dabei nicht teurer sein. Zudem müssen Kundinnen und Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden.
Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Diese können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.
ZDH: Flyer Verpackungsgesetz (408,94 KB)
Welche Verpackungen sind betroffen?
Einweggetränkebecher
Alle Einweggetränkebecher, unabhängig von der Materialart, werden hier erfasst. Das heißt, dass auch kunststofffreie Becher den Reglungen unterliegen.
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen
Von der Mehrwegpflicht sind Einwegkunststofflebensmittelverpackungen gem. § 3 Abs. 4b VerpackG erfasst. Darunter fallen Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die:
- dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht verzehrt zu werden,
- in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, da diese gesondert geregelt sind sowie Teller, Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt.
Vorabgefüllte/ vorverpackte Speisen oder Getränke
Vorabgefüllte/ vorverpackte Speisen oder Getränke, die durch die Letztvertreiber oder Dritte im Vorfeld bereits verpackt wurden, unterfallen nicht der Mehrwegpflicht.
Zum Beispiel: Vorbereitete, vorgeschnittene und abgepackte Obst-/Gemüse-Packungen, verpackte Sandwiches.
Das Verpackungsgesetz betrifft alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben. Mithilfe dieses Flyers können Sie prüfen, ob Sie in Ihrem Betrieb genutzte Verpackungen bei einem dualen System anmelden müssen, welche weiteren Verpflichtungen zu erfüllen sind und wie Sie mit Verpackungen umgehen, die nicht bei einem dualen System anzumelden sind.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System angemeldet und der Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) registriert sein. Eine Übersicht aller registrierten Hersteller und Marken stellt die ZVSR im Register LUCID unter www.verpackungsregister.org bereit.
Kreislaufwirtschaftsgesetz: Anzeigepflicht für gefährliche und nicht-gefährliche Abfälle
Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmung unterliegen seit 2012 der Anzeigepflicht.
Diese gilt zum Beispiel für Handwerksbetriebe, die Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Altbatterien sammeln oder befördern sowie für Altfahrzeuge im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen nach der Altfahrzeug-Verordnung. Diese Regel gilt auch für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden.
Neue Durchführungs-Verordnung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
Zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde eine neue Verordnung erlassen. Damit erstreckt sich die Anzeigepflicht seit Juni 2014 auch auf Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, wenn sie diese aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit sammeln, befördern, mit diesen handeln oder makeln.
Hierzu gehören zum Beispiel Handwerksbetriebe, die eigene Abfälle von ihren mobilen Einsatzorten entweder zurück zum Betriebsstandort oder zum Ort der Verwertung transportieren.
Wie die Anzeigepflicht konkret geregelt ist, für wen sie gilt und wer davon ausgenommen ist sowie die rechtlichen Grundlagen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finden Sie im Link rechts.
Aktuelles zum Thema Verkehr
ZDH: Schaubild Vorgeschriebene Aufzeichnungsmethoden + Ausnahmen für Handwerker (255,56 KB)
Neue Fahrpersonalverordnung:
Aufzeichnungspflicht für Lenk- und Ruhezeiten gelockert
Der aktuelle Stand: Die Fahrpersonalverordnung entbindet Fahrzeuge von Handwerkern weitgehend von der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten – abhängig von der Gewichtsklasse.
Welche Regelungen gelten für welche Gewichtsklassen? Welche Ausnahmen gibt es? Welche Forderungen erhebt das Handwerk gegenüber der Politik? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie unter dem folgenden Link:
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung: Auswirkungen auf das Handwerk (ZDH)
Kraftfahrer im Personenverkehr und gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht müssen nun bestimmte Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen nachweisen. Bisher geltende Übergangsregelungen für Bestandsführerscheininhaber sind im September 2014 ausgelaufen.
Diese Regelung betrifft grundsätzlich auch Handwerksbetriebe, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen einsetzen.
Ausnahmen für das Handwerk
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) ermöglicht allerdings eine weite Auslegung der Ausnahmen. Die rechtlichen Grundlagen liefert Paragraf 1 (2) Nr. 5 BKrFQG. Daher ist die Masse der Handwerker bislang kaum durch die Regelungen belastet.
Von entsprechenden Qualifikationsmaßnahmen ausgenommen sind Fahrer im Handwerk, die Materialien, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen, transportieren – sofern das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt.
Unser Tipp
Prüfen Sie, ob die sogenannte Handwerkerregelung für Ihren Betrieb zutrifft. Auf den Seiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) erfahren Sie zudem, für welche Führerscheinklassen das betreffende Gesetz gilt und welche Pflichten zur Qualifizierung bestehen, sofern die Ausnahmeregelung für das Handwerk nicht greift.
Download pdf ZDH: Anwendungshinweise BKrFQG (1,01 MB)