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Selbstständig im Handwerk des Nordens

Die Handwerksrolle

Als zentrales Verzeichnis für selbstständige Betriebe in Deutschland hat die Handwerksrolle eine lange Tradition. Ihre Wurzeln reichen bis ins Jahr 1897, als das „Handwerkergesetz“ die Grundlage für eine moderne Organisation legte. Bis heute garantiert die Handwerksrolle die Qualität und Professionalität aller Gewerke.

Unser Team unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Eintragung und führt die in der Handwerksordnung vorgeschriebenen Eintragungen und Löschungen durch. Auch die Registrierung in den Verzeichnissen für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe übernehmen wir für Sie.

Mit Ihrer Eintragung in die Handwerksrolle werden Sie automatisch Mitglied der Handwerkskammer und profitieren von zahlreichen Serviceleistungen. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung gebührenpflichtig ist.

Damit alles rechtens ist

Sie haben sich für ein Gewerbe im Handwerk entschieden? Dann beantragen Sie Ihren Eintrag bei der Handwerkskammer. Damit haben Sie die gesetzliche Grundlage geschaffen, um Ihr Handwerk selbstständig und rechtssicher auszuüben zu können.

Ihre Handwerkskarte

Nach der Eintragung bei der Handwerkskammer Flensburg erhalten Sie, abhängig von dem Verzeichnis, in dem wir Sie führen, Ihre Handwerkskarte bzw. Ihre Gewerbekarte. Sie dient als offizieller Nachweis, dass Ihr Betrieb als Handwerks- oder handwerksähnliches Gewerbe eingetragen ist. Die Karte enthält alle relevanten Angaben wie Namen und Anschrift Ihres Unternehmens, das eingetragene Gewerk und das Datum der Registrierung.

Mit Ihrer Mitgliedschaft profitieren Sie von zahlreichen kostenfreien Service- und Beratungsleistungen. Diese reichen von beruflicher Weiterbildung über Rechtsberatung bis hin zu Unterstützung in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Marketing, Umwelt und Außenwirtschaft.

Persönliche Voraussetzungen

Die Handwerksordnung unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Berufen. Für zulassungspflichtige Handwerke gelten besondere Anforderungen, die vor der Selbstständigkeit erfüllt sein müssen. Dazu zählen:

  • Eine bestandene Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk, z. B. Maurer- und Betonbauer.
  • Vergleichbare Prüfungen, z. B. als Diplom-Ingenieur, Techniker oder Industriemeister mit einschlägiger Studien- oder Fachrichtung.
  • Eine erteilte Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.

Die Ausnahmebewilligung und die Ausübungsberechtigung können Sie direkt bei uns beantragen. Weitere Informationen und hilfreiche Merkblätter finden Sie weiter unten im Bereich „Formulare und Downloads".

Qualifikationsanforderungen nach Rechtsform

Die rechtlichen Anforderungen für die Eintragung eines Handwerksbetriebs hängen auch von der gewählten Unternehmensform ab:

Einzelunternehmen: Der Inhaber muss die Qualifikationsvoraussetzungen nicht selbst erfüllen, sondern kann einen qualifizierten Betriebsleiter anstellen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Ein entsprechend qualifizierter Betriebsleiter ist zwingend erforderlich.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Auch hier ist ein qualifizierter Betriebsleiter erforderlich. Alternativ kann ein persönlich haftender Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen.

Detaillierte Informationen zu den Aufgaben und der Rolle eines Betriebsleiters in Ihrem Betrieb finden Sie hier.

Formulare und Downloads

Für Ihre Gründung im Handwerk haben wir die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammengestellt. Von Gründungsformalitäten über Rechtsformen bis hin zu speziellen Regelungen wie Ausnahmebewilligungen oder Betriebsleiteranforderungen finden Sie hier alles Wichtige für Ihren Weg in die Selbstständigkeit.

Nutzen Sie unsere Flyer und Leitfäden, um gut informiert in die Selbstständigkeit zu starten.

Sie können uns Ihre Unterlagen bequem per E-Mail senden. Bitte beachten Sie, dass unser System ausschließlich PDF-Dateien als Anhang akzeptiert. Vielen Dank!

Existenzgründung als EU-Bürger

Als selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker aus einem EU-Staat gelten für Sie dieselben berufsrechtlichen Regeln wie für deutsche Staatsangehörige. Das regelt das Niederlassungsrecht im handwerklichen Bereich.

Da es in vielen EU-Ländern keine Meisterprüfung gibt, müssen Sie andere Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Diese sind in der EU/EWR-Handwerk-Verordnung festgelegt.

Detaillierte Hinweise stehen Ihnen in mehreren Sprachen zur Verfügung:

Gebühren und Beiträge

Für die Eintragung bei der Handwerkskammer Flensburg fällt eine einmalige Verwaltungsgebühr an, deren Höhe sich nach Ihrer Unternehmensform richtet. Beispielsweise beträgt die Gebühr für ein Einzelunternehmen ohne Angestellte mindestens 80 Euro.

Mit Ihrer Eintragung werden Sie Mitglied der Handwerkskammer Flensburg, die über 10.000 Betriebe vertritt und unterstützt. Um diese Aufgaben zu erfüllen, entrichten Mitglieder einen Jahresbeitrag, der ebenfalls von der Unternehmensform abhängt und aktuell mindestens 230 Euro beträgt. Bei einer Gründung im laufenden Kalenderjahr wird der Beitrag anteilig berechnet.

Detaillierte Informationen finden Sie hier:

  • Gebührenordnung
  • Beitragsordnung

Gewerbeamt

Die Gründung eines Handwerks- oder handwerksähnlichen Gewerbes muss beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden. Bei der Aufgabe Ihres Gewerbes ist zudem eine Abmeldung erforderlich. Die Bestätigung dieser Abmeldung müssen Sie der Handwerkskammer vorlegen, da sie die Grundlage für die Löschung aus der Handwerksrolle oder den Verzeichnissen bildet.

Bitte beachten Sie, dass die Löschung bei der Handwerkskammer – wie die Eintragung – konstitutiv wirkt und deswegen nicht rückwirkend vorgenommen werden kann.

Informieren Sie uns außerdem über Änderungen in Ihren betrieblichen Verhältnissen, wie Adressänderungen, Sitzverlegungen oder Änderungen der Rechtsform. Nur so bleibt Ihr Eintrag bei der Handwerkskammer aktuell.

Kontakt

Wir beraten Sie gern und individuell zu folgenden Themen:

  • Handwerks- und gewerberechtliche Fragen
  • Eintragung und Löschung Ihres Unternehmens
  • Rechtsform des Unternehmens
  • Abgrenzung Handwerk/Industrie-Handel
  • Berufsabgrenzungsfragen
  • Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Handwerks
  • Fragen zu den Antragsmöglichkeiten von Ausnahmebewilligungen oder Ausübungsberechtigungen
  • Hinweise zu unerlaubter Handwerksausübung
  • Auskünfte aus der Handwerksrolle

 

Sie erreichen uns telefonisch oder persönlich zu folgenden Zeiten:

Montag bis Donnerstag: von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 16.30 Uhr

Freitag: 7.30 bis 14.00 Uhr

Julia Gregersen

Julia Gregersen

Zuständig für den Anfangsbuchstaben des Nach- bzw. Firmennamens: A - G

Telefon 0461 866-195 Telefax 0461 866-110

j.gregersen@hwk-flensburg.de

Anja Dietrich

Anja Dietrich

Handwerksrolle

Telefon 0461866-172 Telefax 0461 866-110

a.dietrich@hwk-flensburg.de

Julia Graus

Julia Graus

Zuständig für den Anfangsbuchstaben des Nach- bzw. Firmennamens: N - S

Telefon 0461 866-118 Telefax 0461 866-110

j.graus@hwk-flensburg.de

Kerstin  Hansen

Kerstin Hansen

Zuständig für den Anfangsbuchstaben des Nach- bzw. Firmennamens: H - M

Telefon 0461 866-157 Telefax 0461 866-110

k.hansen@hwk-flensburg.de

Sara  Lorenzen

Sara Lorenzen

Leiterin der Abteilung Handwerksrolle

Telefon 0461 866-116 Telefax 0461 866-110

s.lorenzen@hwk-flensburg.de

Lara Themann

Lara Themann

Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten

l.themann@hwk-flensburg.de