Außenwirtschaftsnews - Oktober 2024
Europa
Merkblatt A1-Bescheinigung
Das Merkblatt zur A1-Bescheinigung wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aktualisiert. In dem Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass eine rechtssichere Auskunft über die Handhabung der A1-Bescheinigung in anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht möglich ist. Zur Vermeidung von Kontrollrisiken sollte daher nach Auffassung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) auch bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienst- und Geschäftsreisen eine A1-Bescheinigung beantragt werden.
Was müssen Arbeitgeber mit der A1-Bescheinigung machen?
Als Arbeitgeber müssen Sie die A1-Bescheinigung so schnell wie möglich an Ihre entsendeten Mitarbeiten-den weiterleiten und eine Kopie in der Personalakte ablegen. Die Bescheinigung müssen Sie bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt.
Tipps: Geben Sie Ihren Mitarbeitenden für den Auslandseinsatz einen Farbausdruck mit. Das ist zwar nicht verpflichtend, aber praktisch. Denn: Bei Kontrollen im Ausland wird eher ein Ausdruck in Farbe akzeptiert. Schicken Sie eine Kopie der A1-Bescheinigung an das Unternehmen im Ausland, bei dem die entsendete Person arbeiten wird.
EU: Bericht Rechnungshof zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Im Mai 2024 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof (ECA) einen Sonderbericht zur „Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU“. Mit dem Bericht untersucht der ECA den Sachstand der Anerkennung in den Mitgliedstaaten und spricht Empfehlungen aus: Die Zahl der reglementierten Berufe in der EU sei nach wie vor hoch und die EU-Systeme zur Anerkennung von Berufsqualifikationen werden nur in begrenz-tem Umfang genutzt.
Als Schwachpunkte bei der Rechtsanwendung werden beispielsweise fehlende elektronische Verfahren und willkürlich festgesetzte Gebühren für die Anerkennungsverfahren aufgeführt. Der Bericht fordert im Ergeb-nis, die Anerkennung von Berufsqualifikationen strikt anzuwenden und weiter auszuweiten.
Download pdf Merkblatt A1-Entsendebescheinigung (855,06 KB)
Quellen: ZDH, HWK Chemnitz
Quelle: ZDH Brüssel, Europa-Newsletter Bau, 04/2024
Vereinigtes Königreich
Elektronische Genehmigung vor Einreise
Ab dem 2. April 2025 werden die meisten visumsfrei Einreisenden vorab eine britische „Electronic Travel Authorisation“ benötigen.
Das Vereinigte Königreich unterhält eine sogenannte Visa national list. Staatsangehörige derjenigen Länder, die dort nicht erwähnt sind, benötigen kein Visum, wenn sie auf der Besucherroute (visitor route) einreisen. Die gute Nachricht: Kein EU-Mitgliedstaat ist dort vermerkt. Entsprechendes gilt für die Ausnahme von der Visumspflicht für Temporary Work – Creative Worker.
Dabei soll es bleiben, allerdings wird es künftig gleichwohl ein Verfahren vor der Einreise geben: die Electronic Travel Authorisation (ETA). Ein Antrag wird über ein Online-Formular oder eine App möglich sein. Die Bearbeitungsdauer soll laut Angaben der britischen Regierung drei Tage normalerweise nicht über-schreiten. Es wird eine Gebühr von 10 Pfund erhoben.
Die neuen Regeln werden nicht für Personen gelten, die bereits ein Visum oder einen anderen Aufenthalts-titel haben, zum Beispiel den „settled status“. Sie werden ebenfalls nicht für irische Staatsangehörige gel-ten oder für Personen, die rechtmäßig einen Wohnsitz in Irland haben. Anträge für ETAs werden – für EU-Staatsangehörige – ab dem 5. März 2025 möglich sein.
Vereinigtes Königreich: CE-Kennzeichnung gilt weiterhin
Die britische Regierung kündigt an, die geplante Umstellung auf die UKCA-Kennzeichnung auszusetzen.
Nach dem Brexit sollte das UKCA-Label die CE-Kennzeichnung ersetzen. Für Bauprodukte galt bisher eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025. Danach hätten Exporteure die neuen UKCA-Kennzeichnungspflichten beachten müssen. Diese Umstellung ist vorerst vom Tisch. Das verkündete die Staatssekretärin für Gebäu-desicherheit, Rushanara Ali, am 2. September 2024 im britischen Unterhaus. Bauprodukte sollen somit wei-terhin mit CE-Kennzeichnung in Großbritannien in Verkehr gebracht werden können.
Online-Seminar: Entsendung & Dienstleistungserbringung in der EU
Online-Seminar: Entsendung & Dienstleistungserbringung in der EU
Um Auslandsaufträge, bei denen auch Mitarbeitende entsendet werden sollen, erfolgreich und rechtlich einwandfrei durchführen zu können, sind einige Auflagen und Regeln zu berücksichtigen. Handwerk Inter-national Baden-Württemberg informiert Sie zu den Voraussetzungen.
Zeit und Ort: 5. November 2024, online, kostenfrei
Neue Einkaufsinitiative: Finnland, Estland, Lettland, Litauen
Der Bundesverband Materialbeschaffung, Einkauf und Logistik e.V. (BME) führt im Auftrag des Bundesmi-nisteriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine erste Einkaufsinitiative für Finnland und die balti-schen Staaten durch.
Zeit: 24. - 25. März 2025, Gespräche mit potenziellen Lieferanten, kostenfrei
Ort: IHK Mainz, Zielgruppe: KMU
Weitere Infos: Projektflyer (Anmeldeschluss: 25. Oktober 2024)
Ab sofort können KMUs, aber auch größere Unternehmen, branchenübergreifend ihre konkreten Bedarfe auf der B2B-Plattformdes BME anmelden. Fokus: Produktionsmaterialien, Zeichnungsteile und Fertigungs-kompetenzen.
Azubisuche in Drittstaaten: Einmal um den Globus zur Ausbildung
Drei positive Beispiele von Erfahrungen von Handwerksbetrieben bei der Ausbildung von Azubis aus dem Ausland.
Weiterführende Themen
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