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Einführung der Umlage zur Finanzierung 
der Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU)

Die Ausbildung im Handwerk ist für den Fortbestand der Betriebe von existenzieller Bedeutung. Dies betrifft nicht nur die Betriebe, die jungen Menschen eine Ausbildung ermöglichen, sondern auch die Betriebe, die sich auf dem Arbeitsmarkt nach Fachkräften umsehen, sowie die Betriebe, die bei einer anstehenden Betriebsübergabe auf entsprechend vorgebildetes Personal zurückgreifen müssen. 

Vor dem Hintergrund steigender Ausbildungskosten bei gleichzeitig sinkenden Ausbildungszahlen hat die Vollversammlung der Handwerkskammer Flensburg eine Neuregelung der Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) beschlossen.

Im Rahmen dieser Neuregelung werden künftig auch Betriebe, die derzeit keine Auszubildenden beschäftigen, zu einem Sonderbeitrag – der sogenannten ÜLU-Umlage – herangezogen. Mehrere Kammern im Bundesgebiet haben sich bereits für dieses Verfahren entschieden.

Die Handwerkskammer Flensburg hat die betroffenen Betriebe in den vergangenen Wochen über verschiedene Kanäle umfassend zu diesem Thema informiert. Zur weiteren Information haben wir nachfolgend die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) für Sie zusammengestellt.

FAQ zum Sonderbeitrag „ÜLU-Umlage“

Was ist der Sonderbeitrag „ÜLU-Umlage“?

Die Anforderungen an die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) sind erheblich gestiegen. Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Innungen, Kreishandwerkerschaften und der Kammer tragen dem durch entsprechenden Personal- und Maschineneinsatz Rechnung. Die damit verbundenen Kosten sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen und wurden nur teilweise durch öffentliche Zuschüsse und Gebühren gedeckt.

Zukünftig soll die Finanzierung der nicht durch öffentliche Zuschüsse und andere Mittel gedeckten Kosten der ÜLU durch die Erhebung einer jährlichen ÜLU-Umlage in Form eines Sonderbeitrags sichergestellt werden.

Dieser Sonderbeitrag ist eine zweckgebundene Einnahme und wird gewerkespezifisch festgesetzt und zusätzlich zum Kammerbeitrag erhoben.

Durch die Umlage wird sichergestellt, dass es ausreichend gut ausgebildete Fachkräfte gibt, von denen die gesamte Branche langfristig profitiert. Auch nicht-ausbildende Betriebe können leichter qualifizierte Mitarbeiter oder einen geeigneten Nachfolger finden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der ÜLU-Umlage ist § 113 Absatz 1, 2 Handwerksordnung (HwO).

Gemäß § 113 Absatz 1 HwO sind die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab zu tragen.

Gemäß §113 Absatz 2 HwO kann die Handwerkskammer neben Grundbeiträgen und Zusatzbeiträgen auch Sonderbeiträge erheben. Von der Vollversammlung der Handwerkskammer Flensburg wird in der alljährlichen Beschlussfassung über die Haushaltssatzung die zu verbeitragenden Handwerke, die Höhe der „ÜLU-Umlage“ sowie das Beitragsjahr und festgelegt.

Ja, denn eine gewerkeübergreifende ÜLU-Umlage würde gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip verstoßen. Denn die ÜLU für das eine Handwerk führt nicht zugleich zu einem entsprechenden Vorteil des anderen Handwerks. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der ÜLU für die einzelnen Handwerksgruppen gesondert zu ermitteln und festzusetzen.

Alle in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe, der nachfolgend aufgeführten Handwerksberufe im Bezirk der Handwerkskammer Flensburg:

  • Elektrotechniker (12250)
  • Elektromaschinenbauer (12260)
  • Informationstechniker (12190)
  • Friseure (16380)
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer (12150)
  • Kraftfahrzeugtechniker (12200)
  • Maler und Lackierer (11100)
  • Metallbauer (12130)
  • Feinwerkmechaniker (12160)
  • Raumausstatter (14520)
  • Installateur und Heizungsbauer (12240)
  • Kälteanlagenbauer (12180)
  • Tischler (13270)

Die Liste der verbeitragten Handwerke wird alljährlich neu von der Vollversammlung festgelegt.

Liegt für einen Betrieb sowohl eine Eintragung mit Handwerken der Anlage A als auch der Anlage B bei der Handwerkskammer vor, wird stets das Handwerk der Anlage A zur Veranlagung herangezogen. Ist der Beitragspflichte mit mehreren Handwerken der Anlage A eingetragen, so gilt das eingetragene Schwerpunktgewerbe.

Ja, denn die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung stellt sicher, dass Betriebsinhaber der Handwerksberufe, auf einen qualifiziert ausgebildeten, leistungsfähigen Handwerkernachwuchs zurückgreifen können. Da hiervon auch diejenigen Betriebe profitieren, die nicht ausbilden, sind unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit alle Betriebe eines Handwerksberufes, für die eine ÜLU durchgeführt wird, an der Finanzierung der damit verbundenen Kosten solidarisch zu beteiligen.

Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Sonderbeitrags „ÜLU-Umlage“ befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.

Die Berechnung der ÜLU-Umlage ergibt sich im Einzelnen aus § 4 der Sonderbeitragsordnung „ÜLU-Umlage“.

Maßgeblich für die Beitragspflicht und die Höhe des Sonderbeitrages ist das Handwerk bzw. das Gewerbe, mit dem der Betrieb zum 1. Januar des Haushaltsjahres oder zum Zeitpunkt einer unterjährigen Eintragung in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Die wesentlichen Schritte zur Berechnung sind:

  1. Die Kosten der ÜLU werden gewerkespezifisch für die einzelnen Handwerksgruppen gesondert ermittelt.
  2. Von den ermittelten Kosten werden öffentliche Fördermittel, tarifliche Deckungsmittel und – soweit vorhanden – Überschüsse aus der Vorjahresveranlagung in Abzug gebracht.
  3. Zur Deckung der danach verbleibenden Kosten wird von den Beitragspflichtigen der entsprechenden Gewerke ein Sonderbeitrag erhoben, der sich aus einem auf alle Betriebe des jeweiligen Gewerks in gleicher Höhe zu verteilenden und alljährlich von der Vollversammlung (VV) zu beschließenden Grundbeitrag und einem individuellen Zusatzbeitrag zusammensetzt, der die Leistungsfähigkeit des Unternehmens abbildet.
  4. Der hiernach errechnete gewerkspezifische prozentuale Zuschlag wird mit dem individuellen Kammerbeitrag des Betriebes im Bemessungsjahr multipliziert, das Ergebnis stellt den Zusatzbeitrag dar.

Beitragspflichtige Betriebe i. S. d. Sonderbeitragsordnung „ÜLU-Umlage“, die mit ihrem Schwerpunktgewerbe unter den Sonderbeitrag ÜLU-Umlage fallen und zur ÜLU-Umlage herangezogen werden, erhalten für die ÜLU keinen Gebührenbescheid mehr. Mit der Entrichtung der festgesetzten ÜLU-Umlage sind die für die ÜLU anfallenden Kosten abgegolten. Ausgenommen hiervon sind jedoch Nebenleistungen der ÜLU, wie z.B. die Unterbringung von Auszubildenden im Gästehaus der Handwerkskammer.

Betriebe, die nicht zur ÜLU-Umlage herangezogen werden, erhalten weiterhin den vollen Gebührenbescheid ggf. zzgl. entgangene Fördermittel. Basis ist die durch die VV beschlossene Lehrgangsgebühr lt. Gebührenordnung, welche im Rahmen der Kalkulation des Sonderbeitrages ÜLU-Umlage ermittelt wurde.

Wie auch beim Kammerbeitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag. Darüber hinaus ergeht der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt der Änderungsbefugnis, soweit sich die Bemessungsrundlage (Kammerbeitrag) nachträglich ändert. Somit kann eine Nachveranlagung durch neue oder geänderte Steuerdaten ausgelöst werden.

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Betriebe, soweit für sie eine eigene gesetzliche oder tarifvertragliche Finanzierungsregelung besteht, die eine kostendeckende Förderung der ÜLU sicherstellt.

Kontakt

Raissa Gröschl

Raissa Gröschl

Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin

Telefon 0461 866-121 Telefax 0461 866-110

r.groeschl@hwk-flensburg.de

Lars Goos

Lars Goos

Geschäftsbereichsleiter Innere Verwaltung und Finanzen

Telefon 0461 866-171 Telefax 0461 866-110

l.goos@hwk-flensburg.de