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Mitgliedschaft in der Handwerkskammer Flensburg
Gebühren und Beiträge
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erhebt die Handwerkskammer für Amtshandlungen Gebühren und für die Mitgliedschaft Jahresbeiträge von den Handwerksbetrieben.
Die Kammer berät die Betriebe und unterstützt sie mit praktischen Dienstleistungen. Sie organisiert einen großen Teil der beruflichen Bildung und vertritt die Interessen der Handwerksbetriebe gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Darüber hinaus nimmt die Handwerkskammer hoheitliche Aufgaben des Staates wahr. Damit hat sie Einfluss auf eine möglichst effiziente Verwaltung. Die Mitgliedschaft setzt sich aus Beiträgen und Umlagen.
Die Gebühren
Die Handwerkskammer Flensburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und erhebt für Amtshandlungen Gebühren. Die jeweilige Gebühr und die Höhe der Gebühr ergeben sich aus der Anlage zur Gebührenordnung. Die Gebühren sind nach Fachbereichen gegliedert. Bei Fragen zu einzelnen Gebühren wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Fachbereich (z.B. Handwerksrolle, Erstausbildung, Prüfungswesen).
Die Beiträge
Für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer zahlen Sie einen Jahresbeitrag, der sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung der Handwerkskammer Flensburg ergibt. Der Vorteil der Selbstverwaltung besteht nur, wenn alle Betriebe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit einen Solidarbeitrag leisten.
Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften. Die Beiträge sind unabhängig vom ausgeübten Handwerk, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Beschäftigtenzahl, der Höhe des Umsatzes oder ähnlichem.
Fragen und Antworten zum Kammerbeitrag
Wer zahlt einen Beitrag zur Handwerkskammer?
In der Handwerkskammer besteht Pflichtmitgliedschaft, sobald die gewerbliche handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet ist. Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer geführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie solche Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt. Die Beitragspflicht besteht unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeitenden oder Ähnlichem. Die Beitragspflicht gilt also sowohl für zulassungspflichtige Handwerke (Vollhandwerk mit Qualifikationspflicht) als auch für zulassungsfreie Handwerke (Vollhandwerke ohne festgelegte Qualifikation) und handwerksähnliche Gewerbe gemäß HwO.
Das Recht zur Erhebung der Beiträge ergibt sich aus der Handwerksordnung (HwO), aus der Beitragsordnung und dem jährlichen Beitragsfestsetzungsbeschluss der Handwerkskammer.
Der Beitragsmaßstab wird jährlich von der Vollversammlung der Handwerkskammer Flensburg, also von den gewählten Selbstständigen- und Arbeitnehmervertretern verschiedener Gewerbegruppen beschlossen und durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein genehmigt.
Grundbeitrag:
- 230 Euro für Betriebe in der Rechtsform einer natürlichen Person und Personengesellschaften mit Ausnahme der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, für die kein Gewinn/Ertrag 2022 zu ermitteln ist und der Gewinn/Ertrag 2022 nicht mehr als 15.000 Euro beträgt.
- 260 Euro für die unter a. genannten Betriebe, für die der ermittelte Gewinn/ Ertrag 2022 aus Gewerbebetrieb mehr als 15.000 Euro beträgt + Zusatzbeitrag.
- 600 Euro für Betriebe in der Rechtsform juristischer Personen und in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (und vergleichbare) - abweichend von den Regelungen zu a. und b. + Zusatzbeitrag.
Zusatzbeitrag:
- für Betriebe, für die kein Gewerbeertrag 2022 nach dem Gewerbesteuergesetz ermittelt und kein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 2022 festgesetzt wurde:
1,15 % des Gewinns 2022 aus dem Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 15.000 Euro, - für Betriebe, für die ein Gewerbeertrag 2022 nach dem Gewerbesteuergesetz ermittelt und ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 2022 festgesetzt wurde:
1,15 % des Gewerbeertrages 2022 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von
15.000 Euro bis zum sich danach ergebenden Gewerbeertrag von 70.000 Euro
0,85 % für gemäß b. 1. errechnete Gewerbeertragsanteile über 70.000 Euro.
Der Höchstbeitrag des Zusatzbeitrages beträgt 15.000 Euro.
Die Beitragshöhe der Vorjahre finden Sie hier:
Handwerkskammerbeitrag 2024
Handwerkskammerbeitrag 2023
Beispielrechnung:
a) Der Ertrag/Gewinn von Betrieb Max Mustermann (natürliche Person) beträgt 30.000 Euro:
Grundbeitrag: 260,00 Euro
Zusatzbeitrag: 172,50 Euro
Handwerkskammerbeitrag: 432,50 Euro
Berechnung des Zusatzbeitrags:
30.000,00 Euro – 15.000,00 Euro (Freibetrag) = 15.000,00 Euro x 1,15 % = 172,50 Euro
b) Der Ertrag/Gewinn von Betrieb Max Mustermann GmbH (juristische Person) beträgt 30.000 Euro:
Grundbeitrag: 600,00 Euro
Zusatzbeitrag: 172,50 Euro
Handwerkskammerbeitrag: 772,50 Euro
Berechnung des Zusatzbeitrags:
30.000,00 Euro – 15.000,00 Euro (Freibetrag) = 15.000,00 Euro x 1,15 % = 172,50 Euro
c) Der Ertrag/Gewinn von Betrieb Max Mustermann GmbH (juristische Person) beträgt 150.000 Euro:
Grundbeitrag: 600,00 Euro
Zusatzbeitrag: 1.357,50 Euro
Handwerkskammerbeitrag: 1.957,50 Euro
Berechnung des Zusatzbeitrags:
150.000,00 Euro – 15.000,00 Euro (Freibetrag) = 135.000,00 Euro
1.) 70.000,00 Euro x 1,15% = 805,00 Euro
2.) 135.000,00 Euro – 70.000,00 Euro = 65.000,00 Euro x 0,85 % = 552,50 Euro
Zusatzbeitrag 1.357,50 Euro
Die Erhebungsgrundlage für den Grund- und Zusatzbeitrag ist der Gewerbeertrag, der sich nach Abrundung und vor Abzug des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz ergibt, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, andernfalls ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach § 15 Einkommensteuergesetz oder § 8 Körperschaftsteuergesetz ermittelt wurde.
Es findet keine Gegenwartsveranlagung statt, Bemessungsjahr ist vielmehr immer das jeweils drittvorangegangene Jahr. Im Beitragsjahr 2025 ist somit 2022 das Bemessungsjahr. Konjunkturelle, betriebliche wie auch persönlich bedingte Veränderungen wirken sich somit immer um drei Jahre versetzt auf die Beitragshöhe aus.
Kontrollieren Sie bitte die auf den Beitragsbescheiden ausgewiesenen Gewerbeerträge bzw. Gewinne Ihres Betriebes und senden Sie uns fehlende Daten zu, um Nachforderungen zu vermeiden. Hierzu übersenden Sie uns bitte die vorliegenden Bescheide des Finanzamtes. Die Verpflichtung zur Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen ergibt sich aus § 113 Abs. 2 HwO.
Warum wird der Beitrag anhand des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages oder Gewinns berechnet?
Es hat sich bewährt, drei Jahre zurückzurechnen, da uns dann von fast allen Betrieben ein vom Finanzamt festgestellter Gewerbeertrag beziehungsweise hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt und somit erheblich weniger Nachveranlagungen durchgeführt werden müssen. Diese Veranlagungssystematik wird derzeit bei den meisten Handwerkskammern angewendet.
Betriebe, bei welchen die relevanten Finanzamtsdaten nicht vorliegen, werden vorerst zum Grundbeitrag veranlagt. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass ein vorläufiger Beitrag auf der Grundlage des letzten Gewerbeertrages oder Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben wird. Die endgültige Veranlagung erfolgt, sobald die Bemessungsgrundlagen für den Beitrag vorliegen.
Die Beitragsbemessungsgrundlagen (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) erhält die Handwerkskammer über die Steuernummer der Kammerbetriebe von der AKG GmbH (Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen). Gegenstand dieses Unternehmens ist der Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für Industrie- und Handelskammern sowie für Handwerkskammern zum Zweck der Übermittlung von Bemessungsgrundlagen zwischen den Finanzbehörden der Länder und den Kammern zum Zweck der Beitragsveranlagung.
Rechtliche Grundlage für die Datenübermittlung zwischen Finanzbehörden und Kammern bilden die Abgabenordnung (§ 31 Abs. 1 AO), das IHK-Gesetz und die Handwerksordnung (§ 113 Abs. 2 HwO).
Kontrollieren Sie bitte die auf den Beitragsbescheiden ausgewiesenen Gewerbeerträge bzw. Gewinne Ihres Betriebes und senden Sie uns fehlende Daten zu, um Nachforderungen zu vermeiden. Hierzu übersenden Sie uns bitte die vorliegenden Bescheide des Finanzamtes. Die Verpflichtung zur Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen ergibt sich aus § 113 Abs. 2 HwO.
Die genannten Rechtsformen können Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter sowie Pensionsrückstellungen steuermindernd ansetzen. Damit reduziert sich ihr Gewerbeertrag und der Beitrag zur Handwerkskammer fällt niedriger aus als bei Betrieben, die diese Möglichkeiten nicht haben. Der höhere Grundbeitrag dient also dazu, steuerliche Vorteile bei der Berechnung des Beitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen auszugleichen.
Die Veranlagung einer GmbH & Co. KG mit dem höheren Grundbeitrag stützt sich auf eine als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die GmbH & Co. KG zwar gesellschaftsrechtlich eine Personengesellschaft darstellt, aber in wirtschaftlicher Hinsicht einer Kapitalgesellschaft entspricht und mit dieser gleichgestellt werden kann. Bei der Festsetzung der Beiträge ist das Äquivalenz- und Gleichheitsprinzip zu beachten. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass leistungsstärkere Mitglieder regelmäßig einen höheren Vorteil aus den Tätigkeiten der Handwerkskammer ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Des Weiteren ist u. a. der Verwaltungsaufwand und die Überwachungstätigkeit wegen möglicher Gesellschafter- und/oder Betriebsleiterwechsel höher.
Existenzgründer*innen im Sinne des § 113 Abs. 2 der HwO (gestaffelte Beitragsbefreiung) sind natürliche Personen (Einzelunternehmer), die nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, das heißt vorher weder im Handwerk noch im Handel selbstständig tätig gewesen sind. Dabei darf die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) den Grenzwert im jeweiligen Beitragsjahr von 25.000 Euro nicht übersteigen.
Gemäß § 113 Abs. 2 HwO tritt bei diesen Fällen folgende Regel in Kraft:
- 1. Jahr der Anmeldung auf dem Gewerbeamt = beitragsfrei
- 2. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
- 3. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
- 4. Jahr = voller Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 25.000 Euro im jeweiligen Jahr überschritten wurden, erfolgt eine Beitragsberichtigung. Der Handwerkskammerbeitrag wird dann gemäß dem allgemein gültigen Beitragsfestsetzungsbeschluss berechnet.
Ja. Bei einem Verlust im Bemessungsjahr wird der niedrigste Grundbeitrag fällig.
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Wenn der Betrieb unterjährig neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem darauffolgenden Monat der Eintragung und umfasst den Zeitraum bis Dezember des laufenden Jahres.
Sofern eine Betriebsaufgabe erfolgt, ist die Löschung bei uns zu beantragen (Löschungsantrag). Nach der Löschung erfolgt eine Beitragskorrektur. Diese umfasst nur noch den Zeitraum von Jahresanfang bis zum Ende des Monats der Löschung bei uns. Eine rückwirkende Löschung ist nicht möglich.
Nachberechnungen von Beiträgen erfolgen aufgrund von Nachmeldungen beziehungsweise Änderungen der Gewerbeerträge/Gewinne aus Gewerbebetrieb durch die Kammerleitstelle oder den Betrieb. Es werden neben dem laufenden Jahr auch die fünf Vorjahre berichtigt (Festsetzungsverjährung). Es ist also möglich, dass im Jahr 2025 auch die Beiträge der Jahre 2020 bis 2024 korrigiert werden.
Beim Vorliegen einer "unbilligen Härte" kann nach der Prüfung des Einzelfalles ein teilweiser oder vollständiger Erlass auf Antrag erfolgen. Es ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein ganzer oder teilweiser Erlass ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beitragszahlung eine "existenzvernichtende Belastung" darstellen würde.
Kleinunternehmer i.S. des § 90 Abs. 3 HwO sind unter Umständen dauerhaft vom Beitrag befreit, sofern die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) im Bemessungsjahr 5.200 Euro nicht übersteigt. Die Definition dieser Personen bereitet immer wieder Probleme.
Mitglieder verstehen unter Kleinunternehmer oftmals, entgegen der gesetzlichen Definition, den "umgangssprachlichen Kleinunternehmer", das heißt einen Betrieb, der in sehr geringem Umfang, ohne Mitarbeiter und/oder evtl. im Nebenerwerb geführt wird.
Alle folgenden Voraussetzungen müssen nach § 90 Abs. 3 HwO bei einem Kleinunternehmer vorliegen:
- es handelt sich um ein Einzelunternehmen,
- es wird eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann,
- die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss vorliegen,
- die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein,
- die Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmachen,
- die erstmalige Gewerbeanmeldung muss nach dem 30. Dezember 2003 erfolgt sein.
Wichtig: Im Bereich der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerke kann es somit keine Kleinunternehmer i.S. des § 90 Abs. 3 HwO geben.
Betriebe, die sowohl IHK-zugehörige Tätigkeiten (zum Beispiel Industrie, Handel oder Dienstleistungen) als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, werden als Mischbetriebe bezeichnet. Sie gehören mit ihren jeweiligen Betriebsteilen der IHK und der Handwerkskammer an. Hier besteht die Möglichkeit den Zusatzbeitrag aufzuteilen in Absprache mit der IHK und unter Mitwirkung des Betriebes. Der Grundbeitrag bleibt bei beiden Kammern bestehen.
In Deutschland wurden durch ein Bundesgesetz (Handwerksordnung) die Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet. Über die Kammern gibt der Staat der Wirtschaft die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu gestalten (Selbstverwaltung).
Der Kammerbeitrag wird zur Deckung der nicht anderweitig gedeckten Kosten, die sich durch unsere Tätigkeit ergeben, erhoben (nach § 113 HwO). Anderweitig gedeckt heißt zum Beispiel durch Gebühren, Zuschüsse oder privatrechtliche Einnahmen.
Nein. Wer sein Gewerbe vorübergehend nicht betreibt, bleibt beitragspflichtig. Eine automatische Befreiung von der Beitragspflicht für „ruhende“ Gewerbe kennt die Beitragsordnung nicht. Denn wer ein Gewerbe angemeldet hat und damit bei der Handwerkskammer registriert ist, könnte die gewerbliche Tätigkeit jederzeit wieder aufnehmen und genießt damit alle Rechte und Vorteile der Kammermitgliedschaft. Erst mit der Gewerbeabmeldung und Löschung bei uns erlischt die Mitgliedschaft bei der Kammer und endet zugleich die Beitragsplicht (Löschungsantrag).
Ob ein Handwerk als Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, spielt für die Erhebung des Beitrages keine Rolle. Allein die Höhe des jährlichen Ertrags/Gewinns bestimmt die Höhe des Beitrages. Dem Leistungsfähigkeitsprinzip folgend gehen wir davon aus, dass Betriebe mit einem höheren Ertrag/Gewinn in der Regel leistungsfähiger sind und damit einen höheren Beitrag zu leisten haben als Betriebe mit kleinem Gewinn._
Auch wenn ein Handwerk als Nebenerwerb betrieben wird, wird der Beitrag entsprechend der Leistungsfähigkeit erhoben. Ist der Gewinn aus diesem Gewerbe niedrig, ist in jedem Fall der niedrige Grundbeitrag zu tragen.
Sonderbeitrag ÜLU-Umlage
Gemäß § 113 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246), werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks, eines handwerksähnlichen Gewerbes und den Personen, die nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind, nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.
Zu diesem Zweck können die Handwerkskammern gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung u.a. Sonderbeiträge erheben.
Dies vorangestellt erlässt die Handwerkskammer Flensburg aufgrund des § 106 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Handwerksordnung i. V. m. § 9 Nr. 1.4 der Satzung der Handwerkskammer Flensburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2008, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Flensburg am 13. Dezember 2022, i. V. m. § 3 Nr. 4 der Beitragsordnung der Handwerkskammer Flensburg in der Fassung vom 7. Dezember 2016 die nachstehende Sonderbeitragsordnung zur Finanzierung der nicht anderweitig gedeckten Kosten der überbetrieblichen Berufsausbildung von Auszubildenden (Sonderbeitrag „ÜLU-Umlage“).
Sonderbeitragsordnung ÜLU-Umlage (175,74 KB)
Stand: März 2025
Beitragsbeschluss 2025 der Handwerkskammer Flensburg
Nach § 113 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der zuletzt gültigen Fassung, werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks, eines handwerksähnlichen Gewerbes und den Personen, die nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind, nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Flensburg hat in Ihrer Sitzung am 11. Dezember 2024 gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246), folgende Neufassung der Beitragsordnung der Handwerkskammer Flensburg beschlossen: