
Barrierefreie Webseiten ab Juni 2025 Pflicht
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Firmenwebseiten, über die E-Commerce für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten wird, müssen gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 29. Juni 2025 so ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Kleinstunternehmen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Firmenwebseiten, über die E-Commerce für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten wird, müssen gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 29. Juni 2025 so ausgestaltet sein,
dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Kleinstunternehmen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Diese Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA) um.
Schwerpunkt der Vorschriften sind Vorgaben für Hersteller zur barrierefreien Gestaltung bestimmter Produkte, wie etwa Selbstbedienungsterminals, Smartphones oder Notebooks. Das Gesetz verpflichtet darüber hinaus Betreiber von Webseiten zur barrierefreien Gestaltung des Webauftritts, sofern darauf B2C-E-Commerce-Angebote, beispielsweise B2C-Online-Shops oder Buchungen von B2C-Handwerksleistungen, dargestellt werden. Firmenwebseiten von Handwerksbetrieben sind somit grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschriften betroffen, sofern der Webauftritt solche Angebote umfasst. Präsentationswebseiten, auf denen Produkte oder Dienstleistungen lediglich vorgestellt, jedoch nicht von Verbraucherinnen oder Verbrauchern erworben oder gebucht werden können, sind hingegen nicht von den Barrierefreiheitsvorschriften erfasst.
„Kleinstunternehmen“ sind vom Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ausgenommen.
Als Kleinstunternehmen gelten laut Gesetz Unternehmen, wenn sie
- weniger als zehn Personen beschäftigen und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder wenn ihre Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Betroffene Handwerksbetriebe, die nicht unter die gesetzliche Definition des Kleinstunternehmens fallen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls ausgenommen. Nähre Informationen dazu finden Sie in dem unten aufgeführten „Praxis Recht“.
Um eine Webseite gemäß den Vorgaben des BFSG und der BFSGV barrierefrei zu gestalten, müssen die Vorgaben der harmonisierten Europäischen Norm EN 301 549 beachtet werden, welche auf den internationalen Standard „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) verweist.
Das nachstehende „Praxis Recht“ enthält weitere Informationen zu den Vorschriften des BFSG und der BFSGV sowie hilfreiche Praxistipps für Handwerksbetriebe in Form von FAQ:
Praxistipps für Handwerksbetriebe in Form von FAQ (195,14 KB)